Stahlrundbau Hanke


Direkt zum Seiteninhalt

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stahlrundbau Hanke GmbH & Co. KG Flöha

Grundlage unseres Geschäftsverkehrs mit unseren Partnern sind unsere "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen": Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten die Bedingungen seitens der Geschäftspartner als angenommen.
Die Geschäftsbedingungen unserer Partner, die von unseren Bedingungen auch im Einzelfall abweichen, sind wirkungslos und werden von uns nicht angenommen, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich mit dem jeweiligen Geschäftsim Einzelfall vereinbaren. Diese AGB gelten für alle - auch künftigen - Verträge mit Unternehmen, Organisationen, juristischen und natürlichen Personen. Käufer im Sinne dieser Bedingungen, auch bei Werkverträgen, ist der "Besteller" bzw. "Kunde".
I. Geltung/ Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und

Zusicherungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragswerden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Mündliche Nebenabreden mit den Vertretern oder Monteuren des Auftragnehmers sind in jedem Fall ungültig. Nebenabreden müssen schriftlich niedergelegt werden, sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

3. Unsere Entwürfe bleiben unser Eigentum.

4. Bestellungen unserer Kunden haben wir dann angenommen, wenn wir nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen oder sie ablehnen. Zusätzlich von dem Angebot abweichende Vereinbarungen bleiben ohne Wirkung, wenn sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

5. Angebote sind in der Regel kostenlos, werden jedoch mehr als zwei Angebote für den selben Gegenstand verlangt, sind wir berechtigt eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Diese wird im Falle einer Auftragsgutgeschrieben. Die Angebote sind für eine angemessene Zeit gültig und freibleibend.

6. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten sowie des Führungspersonals im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

7. Auftragsänderungen vor oder nach der Auftragsbestätigung können wir nur berücksichtigen, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Käufer übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferfristen zugebilligt wird. Auftragsänderungen bedürfen der schriftlichen Form.

8. Abgezeichnete und rückgesandte Angebotsschreiben gelten nur dann als Auftragserteilung, wenn sie Name und Anschrift des Auftraggebers und den Namen des Zeichnenden erkennen lassen. Andernfalls ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, welches wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können.

9. Zur Prüfung der Vertretungsberechtigung des Zeichnenden sind wir nicht verpflichtet

II. Preise
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
Lohnerhöhungen und Preissteigerungen unserer Lieferer, die zwischen Angebot und Lieferung eintreten, berechtigen uns, die Preise entsprechend und angemessen zu erhöhen, auch wenn sie von den vereinbarten Preisen abweichen. Dies gilt auch für Festpreise, wenn eine Verzögerung in der Lieferung vom Besteller zu vertreten ist.

III. Zahlung
Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltend machung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsdurch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vetragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
Zahlungen an Vertreter und Mitarbeiter des Auftragnehmers befreien den Auftraggeber nur, wenn diese eine schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers zur Geldeinziehung vorlegen.
Wir sind berechtigt, abgrenzbare Teile unserer Leistung mit Abschlagsin Rechnung zu stellen.

Skonto gewähren wir nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
Schecks müssen von uns nicht angenommen werden. Nehmen wir sie an, geschieht dies nur zahlungshalber und sie gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
Haben wir berechtigten Anlass, nach Vertagsschluss die Kreditwürdigkeit des Bestellers als unzureichend anzusehen, werden unsere gesamten Restsofort zur Zahlung fällig. Ausstehende Leistungen müssen in diesem Fall von uns nur gegen Vorauszahlung erbracht werden. 10.Wir sind auch ohne besondere Vereinbarungen berechtigt, gegen Nachoder Vorauszahlungen zu liefern, insbesondere wenn:

uns der Käufer nicht bekannt ist
es sich um Erstkunden handelt oder es sich abzeichnet, dass es sich um eine Einmalbestellung handeln könnte
sich Zweifel an seiner Bonität ergeben

11. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtSelbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

In Lieferangeboten gelten die Preise ab Werk Flöha. Eine Anlieferung durch uns kann vereinbart werden.
Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Abab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandals eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
Im Fall des Lieferverzuges kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
Ist der Besteller mit Leistungen im Verzug, die ihm obliegen, können wir unsere Leistungen solange verweigern, bis die Gegenleistung erbracht ist.
Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn sämtliche Einzelder Bestellung geklärt sind.
Höhere Gewalt, Streik, Kraftfahrzeugunfälle, Transportschäden, die unsere Lieferung und Leistung für uns unmöglich machen, befreien uns von der Verpflichtung zur Leistung. Leisten wir dennoch, werden wir von der Einhaltung
Eine Abtretung von Forderungen gegen uns an einen Dritten ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

V. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldodie uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns der Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verWaren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsgelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorist er nicht berechtigt.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorzum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einDiese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird,

aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, das unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Nimmt der Auftraggeber die bestellte Ware aus Gründen, die der Auftragnicht zu vertreten hat, nicht ab, so ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz aller Aufwendungen sowie des entgangenen Gewinnes verpflichtet. Das Gleiche gilt wegen des entgangenen Gewinnes, wenn der Auftraggeber vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag ohne vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund kündigt.

VI. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr, auch die einer Beschlagder Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbaren Umfang berechtigt.

VII. Haftung für Sachmangel
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
Bei Anzeige von Mängeln hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abstellung der Mängel durch Nachbesserung zu setzen. Die Frist muss genügend Gelegenheit zur Prüfung des angeblichen Mangels an Ort und Stelle gewähren. Scheitert die Nachbesserung, so hat der Auftraggeber Anauf eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung.
Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung- unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- uns Ausbau der mangelhaften Sache. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
Rückgriffsrechte nach §§ 478,479 BGB bleiben unberührt.
Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Annahme unserer Lieferung oder Leistung zu verweigern.
Bearbeitung, Verarbeitung oder irgendwelche Reparaturarbeiten durch Dritte schließen unsere Haftung aus.
Der Mangel eines Teiles der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, auch wenn es sich um Sachmehrheiten handelt.
Eine Mängelrüge berechtigt den Besteller nicht, fällige Zahlungen zurückes sei denn, dass der angezeigte und bestehende Mangel unverhältnismäßig groß ist.
Etwaige bare Auslagen, Gebühren für etwaige behördliche Genehmigungen oder verauslagte Kosten für Leistungen Dritter werden dem Kunden gesondert berechnet uns sind auch im Falle von Reklamationen unserer Lieferungen und Leistungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertrags
anbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
2. Soweit nicht anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauverwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtschuldhaft herbeigeführte Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/ HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Firmenadresse des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Anwendbar auf alle unsere Leistungen ist ausschließlich deutsches Recht.
Sollte eine der Vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Vorschrift, wenn diesbezüglich keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde. Die etwaige Unwirksamkeit einer der hier festgelegten Vereinbarung lässt die Gültigkeit unserer AGB im Übrigen unberührt. Der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind so auszulegen, umzudeuten und ggf. zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.

Flöha, Oktober 2007

Download
AGB.pdf

Home | Wir über uns | Leistungsprofil | Downloads | Anfahrt | Kontakt | AGB | Datenschutzerklärung | Impressum | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü